Maskenpflicht ab 19.10.2020

Die vom Bundesrat beschlossene ausgeweitete Maskenpflicht in öffentlichen Gebäuden wird im Hallenbad wie folgt umgesetzt: 

Maskenpflicht im Eingangs- und Garderobenbereich.

Auf dem direkten Weg (über die Dusche) zum Schwimmbecken kann die Maske ab Garderobenausgang abgenommen werden, danach gilt striktes Social-Distancing, d.h. der mind. Abstand von 1.5m muss gewahrt werden.

Beim blossen Aufenthalt in der Schwimmhalle (z.B. Begleitung von Kindern in die Schwimmstunde, Relaxphasen nach dem Schwimmen) ist die Maske aufzusetzen.

Schwimmlehrer, Kursleiter und Kursleiterinnen dürfen die Maske abnehmen, sofern sie den Mindestabstand von 1.5 Meter sicherstellen können. Zum eigenen Schutz wird jedoch eine Schutzmaske oder eine Plexiglashaube empfohlen.

Die Pflicht gilt ab dem 19.10.20 für Personen die älter als 12 Jahre sind.